Familienrecht

Familienrecht ist Vertrauenssache

Jede Beziehung ist besonders – jede Trennung anders.

Ist aus dem harmonischen Miteinander ein gleichgültiges Nebeneinander geworden, stellen sich bei der Trennung von
Ehegatten viele Fragen. Allgemeine Ratschläge von Dritten sind zwar "gut gemeint", aber für die eigene Lebenssituation leider nicht immer "gut gemacht".
Wir bieten Ihnen individuell maßgeschneiderte Konzepte für Ihren höchstpersönlichen Rechtsfall:

  • Familienrechtliche Erstberatung
  • Gestaltung und Überprüfung von einvernehmlichen Scheidungsfolgevereinbarungen und Eheverträgen
  • Ehescheidung – Durchführung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens
  • Versorgungsausgleich – Überprüfung und Berechnung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften
  • Unterhaltsansprüche – Überprüfung und Berechnung von Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelichem Unterhalt, Elternunterhalt
  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht
  • Regelung des Zugewinnausgleichs und der Vermögensauseinandersetzung
  • Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung
  • Hausratsteilung

Bereits im Vorfeld einer Trennung kann eine umfassende familienrechtliche Beratung u.a. über die ersten vorzunehmenden Maßnahmen informieren. Die Trennungsphase sollte sinnvoll genutzt werden, um die Weichen für die Regelung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse richtig zu stellen.

Dem Zeitfaktor etwa bei den Unterhaltsansprüchen ist besondere Beachtung zu schenken, da Unterhalt für die Vergangenheit nicht geltend gemacht werden und somit bares Geld verloren gehen kann.

Neben den Fragen des Ehegattenunterhalts ist z.B. auch die Regelung des Zugewinnausgleichs und der Vermögensauseinandersetzung vorzunehmen, sowie die Klärung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und die Hausratsteilung.

Sind gemeinsame minderjährige Kinder aus der Ehe hervorgegangen, ist nicht nur der Kindesunterhalt, sondern auch der zukünftige dauerhafte Aufenthalt der Kinder schnellstmöglich zu klären und ein stabiler und regelmäßiger Umgang herbeizuführen.

Das gemeinsame Sorgerecht der Eltern für die Kinder bleibt hierbei in einer Vielzahl von Fällen beibehalten. Besonderes Augenmerk wird darauf gerichtet, dass sich die zu treffenden Regelungen am Kindeswohl orientieren und die persönliche Eltern-Kind-Beziehung gewahrt bleibt. Um unnötige psychische Belastungen für die Beteiligten und weitere Kosten zu vermeiden, sollten Scheidungsfolgen einvernehmlich untereinander und außergerichtlich geregelt werden.

Einen sog. „gemeinsamen Anwalt“, d.h. einen Anwalt, der beide Ehegatten in der Scheidungsangelegenheit berät und vertritt, gibt es aufgrund der Gefahr einer möglichen Interessenkollision rechtlich nicht. Ein Anwalt kann nur einen Ehegatten beraten und vertreten, wobei die Einreichung des Scheidungsantrags von diesem Anwalt vorgenommen werden kann, somit die Ehescheidung selbstverständlich auch in dieser Form „mit einem Anwalt“ möglich ist, der andere Ehegatte rechtlich aber nicht von diesem Anwalt beraten und vertreten wird.

Da nach Ablauf des Trennungsjahres der Scheidungsantrag gestellt werden kann, werden zudem als Ausblick der voraussichtliche Verlauf des Ehescheidungsverfahrens sowie des Versorgungsausgleichsverfahrens (Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften) erörtert.