Mandat

Allgemeine Mandatsbedingungen

Der Rechtsanwalt ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was dem Rechtsanwalt im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird.

  1. Haftungsbeschränkung
    Die Haftung des beauftragten Rechtsanwalts zwischen ihm und dem Mandanten wird für jeden infolge einfacher Fahrlässigkeit verursachten Schadens, auf einen Höchstbetrag von 1.000.000 Euro (in Worten: eine Million) beschränkt. Der Rechtsanwalt haftet unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Rechtsanwaltes oder einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Rechtsanwaltes beruhen. Der Rechtsanwalt haftet auch für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Rechtsanwaltes oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Rechtsanwaltes beruhen. Der Rechtsanwalt unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung bei der HDI Gerling Firmen und Privat Vers. AG, Neumarkt 15, 66117 Saarbrücken mindestens in Höhe des vierfachen Betrages der Mindestversicherung. Der Rechtsanwalt wird eine ergänzende Einzelfallhaftpflichtversicherung abschließen, wenn der Mandant eine weitergehende ergänzende Haftpflichtversicherung möchte. Die Kosten für die ergänzende Einzelhaftpflichtversicherung trägt der Mandant.
  2. Gegenstand der Tätigkeit
    Der Gegenstand des Mandats und die zur Bearbeitung gewünschten Tätigkeiten des Rechtsanwalts werden zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt gesondert vereinbart. Die im Rahmen der Mandatsbearbeitung zu leistende Rechtsberatung des Rechtsanwalts bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland, sie umfasst keine steuerrechtliche Beratung. Etwaige steuerliche Auswirkungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) auf eigene Veranlassung klären zu lassen und etwaige Gestaltungsanforderungen dem Rechtsanwalt mitzuteilen. Sofern die Rechtssache ausländisches Recht berührt, weist der Rechtsanwalt hierauf rechtzeitig hin. Die Korrespondenzsprache mit ausländischen Auftraggebern ist deutsch.
  3. Pflichten des Rechtsanwaltes/Rechtsschutzversicherung
    Eine Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen durch den Rechtsanwalt erfolgt nur dann, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen hat. Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit.
  4. Zahlungspflicht des Mandanten
    Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung des Rechtsanwaltes einen angemessenen Vorschuss und bei Fälligkeit nach § 8 RVG die vollständige Vergütung des Rechtsanwaltes zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands besteht.
  5. Umfassende Information, Vorsorge bei Adressänderung und Abwesenheit
    Der Mandant wird den Rechtsanwalt unterrichten, wenn er seine Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse etc. wechselt oder über längere Zeit wegen Urlaubs oder anderen Gründen nicht erreichbar ist. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies dem Rechtsanwalt mit. Zudem wird der Mandant aufgefordert, die übermittelten Schreiben sorgfältig zu lesen und zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für Sachverhaltsangaben. Der Mandant wird den Rechtsanwalt über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihm sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten in Kontakt treten.

AGB Stand 01.05.2018

Vergütung
Der Gesetzgeber hat ab 01.07.2004 die gesetzliche Regelung des § 49 b BRAO geändert. Die nachstehenden Informationen dienen der gesetzlichen Vorgabe, insbesondere nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung – DL-InfoV § 4. Demgemäß sind Rechtsanwälte dazu verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass sich die Gebühren nach den Gegenstandswerten richten und sich hieraus die Kosten für den Rechtsanwalt errechnen (Artikel 4 Absatz 18 Nr. 1 Buchstabe d KostRMoG).

Kostenarmen Parteien mit geringem Einkommen ermöglicht die sogenannte Beratungshilfe die Wahrung ihrer Rechte außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15 a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung (EGZPO). Einen Beratungshilfeschein stellt insofern, bei Vorliegen der Voraussetzung, das zuständige Amtsgericht aus.

Für weitere Informationen verweisen wir auf die Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer: